bis zur Nachsteuerverfügung vom 4. Mai (richtig: 29. April) 2011 – hingewiesen. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer enthält keine besonderen Bestimmungen zur Verfahrensdauer. Das Beschleunigungsgebot, das aus dem Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) abgeleitet wird, verlangt einen Entscheid innert angemessener Frist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 8 zu Art.