153 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- In der Beschwerde wird auf die lange Dauer des vorinstanzlichen Nachsteuerverfahrens – von der Zustellung des Nachlassinventars am 5. Oktober 2010 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte