1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. A X ist von den Nachsteuern als in den Nachsteuerperioden Steuerpflichtiger betroffen und zur Beschwerdeerhebung befugt. Rechtsmittelbefugt sind auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft B X-Y sel., da das Nachsteuerverfahren nach dem Tod des Steuerpflichtigen gegenüber dessen Erben eingeleitet oder fortgesetzt wird. Die Beschwerde vom 14. Juni 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 153 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art.