Die Vorinstanz beantragte am 27. Juli 2011 die Abweisung des Rekurses. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer benutzten die Möglichkeit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen, nicht. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: