Auch wenn das Konto auf den überlebenden Ehegatten gelautet habe, sei das Vermögen vom Ehepaar gemeinsam erwirtschaftet worden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 18. Mai 2011 mit der Begründung ab, eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben komme nur dann zur Anwendung, wenn vom Erblasser hinterzogene Bestandteile von Vermögen und Einkommen zur Anzeige gebracht würden. Der überlebende Ehegatte, auf den die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beiden Konti lauteten, komme damit offensichtlich nicht in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung.