{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-126_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=7149a70193d946f0ae31b5173c9bb0c3", "Checksum": "8fe75e59287098bc9ee3cd3c4e92ae5a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/126)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:44:36", "Checksum": "10bc0cbcc52778ea146a4d26159c2938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126\nRegeste:\nVereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/126).\n\nd) Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.\nUnter Hinweis auf die bereits erwähnte Feststellung im Ehe- und Erbvertrag, wonach\nsämtliche von den Eheleuten X-Y erwirtschafteten Vermögenswerte in die\nErrungenschaftsbeteiligung fallen, wird geltend gemacht, B X-Y habe von 1969 bis\n1981 mit verschiedenen teilzeitlichen Erwerbstätigkeiten und der Betreuung der\ngemeinsamen Kinder zur Errungenschaft beigetragen. Sowohl Liegenschaften als auch\nWertschriften- und Sparkonti seien früher \"ohne bösen Willen\" auf den Namen des\nEhemannes eingetragen worden. Der Inhaber der Sparkonti habe diese Investitionen\nalso nicht aus eigenen Einkommen getätigt. Diese Ausführungen sind im Blickwinkel\ndes ehelichen Güterrechts nachvollziehbar. In steuerrechtlicher Hinsicht ändern sie\nindessen nichts daran, dass die beiden auf A X lautenden Sparkonti ihm selbst und\nnicht seiner Ehefrau zuzurechnen sind. Mit der Nachsteuer werden lediglich die\nZinserträge auf diesen Vermögenswerten erfasst. Aus anderen Quellen stammenden\nErhöhungen der Guthaben in den Jahren 2001, 2002 und 2003 wurde im\nNachsteuerverfahren nicht nachgegangen.\n\nDes Weiteren wird vorgebracht, mit dem Tod werde die Ehe aufgelöst und es komme\nzur güterrechtlichen Auseinandersetzung, wobei der überlebende Ehegatte sein\nEigengut und die Hälfte der beiden Errungenschaften erhalte. Erst das noch\nverbleibende Vermögen – also das Eigengut des Verstorbenen und die andere Hälfte\nder Errungenschaft – bilde die Erbschaft. Der überlebende Ehegatte erhalte, wenn er\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmit Nachkommen des Erblassers zu teilen habe, die Hälfte der Erbschaft aus Erbrecht.\nDa A X – entgegen dem Ehe- und Erbvertrag – entschieden habe, den Nachlass nach\nGesetz zu verteilen, gehe ¾ des Vermögens an ihn und ¼ an die Kinder. Aus welchen\nÜberlegungen diese – ehe- und erbrechtlich zutreffenden – Ausführungen\nsteuerrechtlich zu einem anderen als dem vorinstanzlichen Ergebnis führen sollen, wird\nin der Beschwerde nicht dargelegt und ist vor dem Hintergrund der angeführten\nBegründung (vgl. insbesondere oben E. 2b) nicht ersichtlich.\n\nIn der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, wenn die dreijährige Frist –\ngemäss Auskunft der Vorinstanz – bei einer Gütergemeinschaft gewährt werde, könne\ndiese Regelung auch bei der Errungenschaft gelten. Die Vorinstanz bestreitet, eine\nsolche Auskunft erteilt zu haben. Eine solche Auskunft vermöchte überdies – da die\nEheleute nicht dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstanden – nichts am\nErgebnis zu ändern.\n\n5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122\nder Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.--\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}