{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-126_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=7149a70193d946f0ae31b5173c9bb0c3", "Checksum": "8fe75e59287098bc9ee3cd3c4e92ae5a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/126)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:44:36", "Checksum": "10bc0cbcc52778ea146a4d26159c2938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126\nRegeste:\nVereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/126).\n\na) Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt gemäss Art. 152 Abs. 1\nDBG zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht\nunterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. In ein\nNachsteuerverfahren kann bzw. muss dementsprechend grundsätzlich jede\nSteuerperiode mit einbezogen werden, solange seit deren Ablauf noch nicht zehn Jahre\nverstrichen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 2 zu Art. 152 DBG).\nAbweichend von diesem Grundsatz beschränkt Art. 153a Abs. 2 DBG die Nachsteuer\nim Rahmen der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben auf die letzten drei vor dem\nTodesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden. Gemäss Art. 153a Abs. 1 DBG\nhaben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte\nNachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und\nEinkommen, wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist (lit. a), sie die\nVerwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und\nEinkommenselemente vorbehaltlos unterstützen (lit. b) und sie sich ernstlich um die\nBezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen (lit. c).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Bestimmung zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben trat am 1. Januar 2010\nin Kraft (AS 2008 S. 4453). Sie ist gemäss Art. 220a DBG erstmals anwendbar auf\nErbgänge, die nach Inkrafttreten von Art. 153a DBG eröffnet wurden. B X-Y verstarb\nam 27. Juli 2010. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen ihre Erben\ndeshalb in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung. Nicht von Belang ist, dass\ndie Nachsteuerperiode in den Zeitraum vor dem Inkrafttreten von Art. 153a DBG\nzurückreicht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 3 zu Art. 153a DBG).\n\nb) Art. 153a DBG sieht vor, dass die Erben in den Genuss der Milderung bei der\nErhebung der Nachsteuern kommen, die eigentlich vom Erblasser zu bezahlen\ngewesen wären (vgl. Botschaft, in: BBl 2006 S. 8816). Bei verheirateten\nSteuerpflichtigen hat ein überlebender Ehegatte nicht nur die Stellung eines Erben,\nsondern auch die eines Steuerpflichtigen. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist nur für\ndie von einem Erblasser hinterzogenen Faktoren möglich. Kommen im\nInventarverfahren des Erblassers auch hinterzogene Vermögens- oder\nEinkommensbestandteile des überlebenden Gatten ans Tageslicht, ist diesbezüglich\ndas ordentliche Nachsteuerverfahren (d.h. für zehn Steuerperioden) durchzuführen\n(vgl. Streuli/Grossmann, Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose\nSelbstanzeige, in: Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 712 f.). Von der vereinfachten\nNachbesteuerung profitiert auch ein überlebender Ehegatte, soweit es sich um eine\nUnterbesteuerung handelt, die auf Einkünfte des Erblassers zurückzuführen ist. Basiert\ndie unvollständige Veranlagung hingegen auf Einkünften des überlebenden Ehegatten,\nkommt die ordentliche Nachbesteuerung (mit der zehnjährigen Nachsteuerperiode)\nzum Zug (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 11 zu Art. 153a DBG).\n\nc) Die Eheleute X-Y unterstanden dem ordentlichen Güterstand der\nErrungenschaftsbeteiligung. Im Ehe- und Erbvertrag vom 25. Februar 2004 hielten sie\nfest, dass sie über kein Eigengut verfügten und sämtliche Vermögenswerte nach der\nEheschliessung gemeinsam erwirtschafteten. Die güterrechtliche Qualifikation der\nVermögenswerte ist indessen sowohl von der obligationenrechtlichen Berechtigung\ndes Gläubigers gegenüber der Bank als auch von der – damit übereinstimmenden –\nsteuerrechtlichen Zuordnung einzelner Einkommensbestandteile an den einen oder den\nanderen Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Mit der Nachsteuer werden die\nZinseinkünfte auf Bankguthaben, die auf den Namen von A X lauteten, erfasst. Es\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhandelt sich deshalb um Steuerfaktoren, die ihm anzurechnen sind. Die Hinterziehung\ndieser Steuerfaktoren kann steuerstrafrechtlich nicht der Erblasserin angelastet\nwerden. Dass die Steuererklärungen regelmässig auch von ihr unterzeichnet wurden,\nzieht nicht ihre steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Gemäss Art. 180\nDBG wird die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe\nlebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst und allein die\nUnterzeichnung der Steuererklärung stellt keine Mitwirkungshandlung im Sinn von\nArt. 177 DGB dar. Da für die Unterbesteuerung damit einzig A X als überlebender\nEhegatte – und nicht die Erblasserin – verantwortlich ist, ist die Auffassung der\nVorinstanz, dass die Nachsteuer nicht gestützt auf Art. 153a Abs. 1 und 2 DBG,\nsondern für die zehnjährige Nachsteuerperiode gemäss Art. 152 Abs. 2 DBG zu\nerheben ist, zutreffend.\n\n"}