{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-126_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=7149a70193d946f0ae31b5173c9bb0c3", "Checksum": "8fe75e59287098bc9ee3cd3c4e92ae5a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/126)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:44:36", "Checksum": "10bc0cbcc52778ea146a4d26159c2938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126\nRegeste:\nVereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/126).\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. A X ist von den\nNachsteuern als in den Nachsteuerperioden Steuerpflichtiger betroffen und zur\nBeschwerdeerhebung befugt. Rechtsmittelbefugt sind auch die Mitglieder der\nErbengemeinschaft B X-Y sel., da das Nachsteuerverfahren nach dem Tod des\nSteuerpflichtigen gegenüber dessen Erben eingeleitet oder fortgesetzt wird. Die\nBeschwerde vom 14. Juni 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in\nformeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 153 Abs. 2 und\n3 in Verbindung mit Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR\n642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- In der Beschwerde wird auf die lange Dauer des vorinstanzlichen\nNachsteuerverfahrens – von der Zustellung des Nachlassinventars am 5. Oktober 2010\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbis zur Nachsteuerverfügung vom 4. Mai (richtig: 29. April) 2011 – hingewiesen. Das\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer enthält keine besonderen Bestimmungen\nzur Verfahrensdauer. Das Beschleunigungsgebot, das aus dem Verbot der\nRechtsverweigerung und -verzögerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) abgeleitet wird, verlangt einen Entscheid\ninnert angemessener Frist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum\nDBG, 2. Aufl. 2009, N 8 zu Art. 131 DBG). Die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens bestimmt sich nicht absolut, sondern unter Berücksichtigung der gesamten\nUmstände des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_657/2008 vom\n28. November 2008 E. 4). Dabei sind insbesondere die Komplexität der Angelegenheit,\ndas Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die\nBetroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu\nberücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.1\nmit Hinweis auf BGE 124 I 139 E. 2c und Urteil 1A.169/2004 E. 2, in: ZBl 106/2005\nS. 540). Zeiten, in denen ein Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine\neinzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 124\nI 139 Regeste).\n\nDie für die Inventarisation zuständige Behörde, bei welcher das Nachlassinventar am\n7. Oktober 2010 eingegangen war, orientierte die Abteilung Nachsteuern der Vorinstanz\nam 28. Oktober 2010 über die ungenügende Deklaration. Bis zur Einleitung des\nNachsteuerverfahrens am 15. März 2011 verstrichen rund viereinhalb Monate.\nNachdem die erforderlichen Kontoauszüge am 23. März 2011 bei der Vorinstanz\neingegangen waren, wurde die Nachsteuerverfügung am 29. April 2011 erlassen. Über\ndie Einsprache wurde am 18. Mai 2011 entschieden. Diese Verfahrensdauer ist nicht zu\nbeanstanden, zumal verschiedene Abteilungen innerhalb der Vorinstanz mit der\nAngelegenheit befasst waren, die Nachsteuer über eine Periode von zehn Jahren zu\nerheben und zudem über die Auslegung und Anwendung der erst seit 1. Januar 2010\ngeltenden Regeln zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben zu befinden war. Die\nZeitspanne zwischen dem Eingang des Nachlassinventars und der Einleitung des\nNachsteuerverfahrens von mehr als fünf Monaten ohne nach aussen erkennbare\nbehördliche Aktivität mag den Erben zwar eher lang erscheinen, ist objektiv betrachtet\naber in keiner Weise übermässig, zumal das Verfahren anschliessend ohne weitere\nUnterbrechungen abgewickelt wurde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.- Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die von den Eheleuten A und B X-Y in\nfrüheren Jahren nicht versteuerten Einkünfte aus zwei im Jahr 2010 saldierten und auf\nden Ehemann lautenden Sparkonti mit einer Nachsteuer zu erfassen sind. Die\nSteuerbehörde erhielt von den bislang nicht deklarierten und besteuerten Werten durch\ndas Nachlassinventar am 7. Oktober 2010 Kenntnis. In diesem Zeitpunkt waren die\nEheleute X-Y nicht nur für die Steuerjahre 2001 bis 2008, sondern auch für das\nSteuerjahr 2009 – die Veranlagung war am 14. September 2010 erfolgt – veranlagt.\nMithin handelte es sich bei den Angaben über die beiden auf den Ehemann lautenden\nSparkonti um Tatsachen, die bei der Steuerbehörde im Zeitpunkt, in denen die\nVeranlagungen ergingen, nicht aktenkundig waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.\n182/2002 vom 25. April 2003 E. 3.3, publiziert in: ASA 73 S. 482 ff. und StE 2003 B\n97.41 Nr. 15). In der Beschwerde sind auch die Berechnung des nachsteuerpflichtigen\nEinkommens und der Nachsteuerbeträge samt Zinsen unbestritten.\n\n4.- Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht einig, auf welche Steuerjahre sich die\nErhebung der Nachsteuer erstrecken darf.\n\n"}