{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-04-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-126_2012-04-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=493&type=1563347022&cHash=7149a70193d946f0ae31b5173c9bb0c3", "Checksum": "8fe75e59287098bc9ee3cd3c4e92ae5a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/126)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:44:36", "Checksum": "10bc0cbcc52778ea146a4d26159c2938", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.04.2012 I/1-2011/126\nRegeste:\nVereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April 2012, I/1-2011/126).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/126\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 17.04.2012\nEntscheiddatum: 17.04.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.04.2012\nVereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art.\n203bis StG (sGS 811.1). Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben\nzwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser\nnicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten\nNachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen\nBestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen\nNachbesteuerung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. April\n2012, I/1-2011/126).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\n1. Erbengemeinschaft B X-Y sel.,\n\n2. A X, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Vetsch Treuhand AG, Stephan Vetsch, Ebnaterstrasse 8, 9642 Ebnat-\nKappel,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDirekte Bundessteuer (Nachsteuern 2001 -2009)\n\nSachverhalt:\n\nA.- A und B X-Y waren für die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2001 bis und mit\n2009 mit steuerbaren Einkommen von Fr. 40'700.-- (2001), Fr. 40'900.-- (2002),\nFr. 41'600.-- (2003), Fr. 35'200.-- (2004), Fr. 39'500.-- (2005), Fr. 26'100.-- (2006),\nFr. 38'500.-- (2007), Fr. 40'600.-- (2008) und Fr. 40'800.-- (2009) veranlagt worden. Die\nVeranlagungen wurden unangefochten rechtskräftig.\n\nB.- Am 27. Juli 2010 verstarb B X-Y. Sie hinterliess ihren Ehemann A X und die drei\ngemeinsamen Kinder C, D und E als Erben. Im Nachlassinventar vom 5. Oktober 2010\nführten die Erben zwei bisher nicht versteuerte und vor dem Todestag saldierte, auf A X\nlautende Sparkonti (Nr. 000 U-Bank und Nr. 000 V-Bank) auf. Die\nVeranlagungsbehörde erhielt am 7. Oktober 2010 Kenntnis vom Nachlassinventar und\nden zusammen damit eingereichten Kontoauszügen der Jahre 2007, 2008, 2009 und\n2010. Am 15. März 2011 leitete das kantonale Steueramt gegenüber A X und den\nErben von B X-Y ein Nachsteuerverfahren ein und verlangte auch für die Jahre 2001 bis\n2006 detaillierte Auszüge der beiden Konti. Nachdem die Auszüge am 23. März 2011\neingereicht worden waren, ermittelte das kantonale Steueramt das für die direkten\nBundessteuern nachsteuerpflichtige Einkommen, nämlich Fr. 5'376.-- (2001),\nFr. 4'298.-- (2002), Fr. 2'661.-- (2003), Fr. 2'268.-- (2004), Fr. 2'210.-- (2005),\nFr. 2'337.-- (2006), Fr. 2'647.-- (2007), Fr. 3'073.-- (2008) und Fr. 2'255.-- (2009), und\nerliess am 29. April 2011 eine Nachsteuerverfügung für die direkte Bundessteuer über\nFr. 340.--, davon Fr. 63.-- Zins. Gegen diese Nachsteuerverfügung erhoben A X und die\nMitglieder der Erbengemeinschaft B X-Y Einsprache. Sie beantragten, das\nunversteuerte Vermögen sei auf die letzten drei Jahre, rückwirkend, mit einer Steuer zu\nbelasten. Zur Begründung wurde angeführt, das unversteuerte Vermögen sei im\nNachlassinventar deklariert worden. Auch wenn das Konto auf den überlebenden\nEhegatten gelautet habe, sei das Vermögen vom Ehepaar gemeinsam erwirtschaftet\nworden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 18. Mai 2011 mit der\nBegründung ab, eine vereinfachte Nachbesteuerung von Erben komme nur dann zur\nAnwendung, wenn vom Erblasser hinterzogene Bestandteile von Vermögen und\nEinkommen zur Anzeige gebracht würden. Der überlebende Ehegatte, auf den die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeiden Konti lauteten, komme damit offensichtlich nicht in den Genuss der\nvereinfachten Nachbesteuerung.\n\nC.- Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2011 erhoben A X und die Mitglieder\nder Erbengemeinschaft B X-Y durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 14. Juni 2001\n(Postaufgabe: 17.06.11) Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie\nbeantragen, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge\naufzuheben und die Nachsteuer auf drei Jahre zu reduzieren.\n\nDie Vorinstanz beantragte am 27. Juli 2011 die Abweisung des Rekurses. Die\nEidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine\nVernehmlassung. Die Beschwerdeführer benutzten die Möglichkeit, zur\nvorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen, nicht. Auf die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n"}