Die Übertragungen waren jedoch so ausgestaltet, dass sie keine wirtschaftliche Handänderung im Sinn des Rechts der Grundstückgewinnsteuer darstellen sollten. Damit geht die Rekurrentin selbst auch davon aus, dass die – über den Kaufpreis der Aktien – realisierten Wertvermehrungen des Grundstücks steuerlich nicht abgerechnet, sondern "aufgeschoben" wurden. Auf welchen Erwerbspreis bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns aus der Veräusserung des Grundstückes im Jahr 2009 abzustellen ist, entscheidet sich schliesslich nach dem Recht der Gewinnsteuer bzw. der Grundstückgewinnsteuer und nicht nach jenem der Kapitalsteuer des Jahres 2007.