Im Übrigen wird im Rekurs selbst festgehalten, dass – entsprechend den Absichten der an der Rekurrentin Beteiligten – mit dem gewählten Modus der Aktienübertragungen jeweils eine Besteuerung des Grundstückgewinns vermieden werden sollte. Zwar ging im Ergebnis die wirtschaftliche Verfügungsmacht – sukzessive – auf die neuen Aktionäre der Rekurrentin über. Die Übertragungen waren jedoch so ausgestaltet, dass sie keine wirtschaftliche Handänderung im Sinn des Rechts der Grundstückgewinnsteuer darstellen sollten.