Behandlung bei der Kapitalsteuer ist einzig dieser Wert massgebend, da er insbesondere das Ausmass möglicher Abschreibungen beeinflusst. Würden weitere, nicht besteuerte Mehrwerte erfasst, hätte dies Auswirkungen auf die Höhe der möglichen künftigen Abschreibungen. Im Zusammenhang mit der Kapitalsteuer für 2007 ist jedoch nicht zu klären, ob bei einer späteren Veräusserung zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns bzw. Grundstückgewinns lediglich auf die veranlagten Grundstückgewinne abgestellt werden darf oder ob auch frühere, nicht besteuerte, durch den Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft realisierte Wertvermehrungen, erfasst werden müssen.