Die Rekurrentin leitet zunächst aus den früheren Übertragungen ihrer Aktien wirtschaftliche Handänderungen des Grundstücks ab und macht im Wesentlichen geltend, die jeweils realisierten Wertsteigerungen seien aus der Sicht der späteren Erwerber steuerlich erledigt, auch wenn das Besteuerungsrecht bzw. die Besteuerungspflicht nicht durchgesetzt worden sein sollte. Auch die Rekurrentin bestreitet aber nicht, dass Wertvermehrungen auf dem Grundstück bisher lediglich im Umfang von Fr. 787'000.-- besteuert worden sind, nämlich mit der Grundstückgewinnsteuerveranlagung vom 9. August 2006. Für die steuerliche