hinausgehend auch weitere, noch nicht besteuerte stille Reserven dem steuerbaren Kapital zuzurechnen, besteht kein Anlass, zumal keine triftigen Gründe dafür bestehen oder im Rekurs angeführt werden, dass der Zweck der Norm in diesem Wortlaut nicht zutreffend zum Ausdruck kommt. Im Übrigen sollen – eine echte Gesetzeslücke vorbehalten – nicht durch eine extensive Auslegung bestehender Rechtsgrundlagen neue Steuerpflichten, neue Steuerregeln oder Steuertatbestände geschaffen werden (vgl. BGE 136 II 149 E. 5.1). c) Die Vorbringen im Rekurs vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.