Der klare und eindeutige Wortlaut umfasst ausdrücklich ausschliesslich bereits versteuerten Gewinn. Die von der Rekurrentin angeführten Aktienübertragungen haben unbestrittenermassen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu einer Besteuerung eines realisierten Grundstückgewinns geführt. Über den Wortlaut von Art. 97 lit. a StG hinausgehend auch weitere, noch nicht besteuerte stille Reserven dem steuerbaren Kapital zuzurechnen, besteht kein Anlass, zumal keine triftigen Gründe dafür bestehen oder im Rekurs angeführt werden, dass der Zweck der Norm in diesem Wortlaut nicht zutreffend zum Ausdruck kommt.