a StG bei der Ermittlung des steuerbaren Kapitals alle aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven mit ein. Dazu gehört auch ein nicht aktivierter Grundstückgewinn, der – aufgrund des im st. gallischen Steuerrecht geltenden dualistischen Systems der Besteuerung von Grundstückgewinnen – von der Grundstückgewinnsteuer und nicht von der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst wurde, weil sich bei einer wirtschaftlichen Handänderung die Aktien im Privatvermögen des Veräusserers befanden. Der klare und eindeutige Wortlaut umfasst ausdrücklich ausschliesslich bereits versteuerten Gewinn.