b) Bei dem aufgerechneten besteuerten Mehrwert von Fr. 787'000.-- handelt es sich nicht um steuerlich nicht anerkannte Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen. Indessen bezieht der Wortlaut von Art. 97 lit. a StG bei der Ermittlung des steuerbaren Kapitals alle aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven mit ein.