29/29a StHG). Die als Eigenkapital zu behandelnden stillen Reserven setzen sich dementsprechend aus der Summe der in früheren Geschäftsperioden steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen und Rückstellungen zusammen (besteuerte Mehrwerte; © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 319).