Dem steuerbaren Eigenkapital dürfen nur die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zugerechnet werden. Damit sind alle jene handelsrechtlich vorgenommenen Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen gemeint, welche anlässlich der Gewinnsteuerveranlagung steuerlich aufgerechnet worden sind. Die übrigen stillen Reserven, auch wenn sie kalkulatorisch bekannt sein können, dürfen nicht in die Bemessung des steuerbaren Kapitals einbezogen werden, weil sie gar nicht realisiert sind (vgl. B. Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 12 zu Art. 29/29a StHG).