a) Gegenstand der Kapitalsteuer ist gemäss Art. 96 StG das Eigenkapital. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören gemäss Art. 97 lit. a StG auch die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven dazu. Diese Regelung entspricht den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG). Dem steuerbaren Eigenkapital dürfen nur die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zugerechnet werden.