Der Rekurs vom 10. Juni 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist einzig umstritten, in welchem Umfang bei der Ermittlung des steuerbaren Kapitals stille Reserven auf dem Grundstück zu berücksichtigen sind. Die Rekurrentin will auf die bis zur letzten Handänderung realisierten Reserven abstellen. Die Vorinstanz hat lediglich jene Reserven erfasst, die steuerlich bereits abgerechnet wurden.