Entscheid beschwert, da sich die unvollständige Ermittlung des steuerbaren Kapitals ihren Behauptungen nach bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräusserung des Grundstücks im Jahr 2009 zu ihren Ungunsten auswirken und sie dadurch in ihren steuerlichen Interessen verletzt wird (zur Rechtslage bei der direkten Bundessteuer, die sich mit jener bei der Staatssteuer deckt, vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 12 zu Art. 132 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Der Rekurs vom 10. Juni 2011 ist rechtzeitig eingereicht worden.