Mit Vernehmlassung vom 22. August 2011 beantragte die Vorinstanz, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Dazu nahm die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. September 2011 Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Die Rekurrentin ist – auch wenn sie ein ungünstigeres Ergebnis bei der Kapitalbesteuerung im Jahr 2007 anstrebt – durch den angefochtenen