Im Jahr 2009 veräusserte die Gesellschaft ihr Grundstück selbst. Gegen die Veranlagung des Kapitals der Steuerperiode 2007 erhob sie Rekurs und verlangte, es seien nicht nur die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten Mehrwerte, sondern sämtliche bis zu jener Handänderung realisierten Wertzuwachsgewinne von ca. 3,2 Mio. Franken aufzurechnen. Für die Kapitalsteuer 2007 hatte die Veranlagungsbehörde aber zu Recht ausschliesslich den steuerlich erfassten Wertzuwachs erfassen, weshalb der Rekurs der Gesellschaft unbegründet war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. Mai 2012, I/1-2011/113).