Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.05.2012 Steuerbares Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft, Art. 96 und Art. 97 lit. a StG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StHG. Die Aktien der steuerpflichtigen Immobilien-AG hatten mehrmals den Eigentümer gewechselt, wobei aber nie eine Aktienmehrheit übertragen und die Gewinne daher nie im Rahmen einer sog. wirtschaftlichen Handänderung erfasst wurden. Eine solche erfolgte erst im Jahr 2006, wobei die entsprechende Veranlagung der Aktionäre mit der Grundstückgewinnsteuer unangefochten rechtskräftig wurde. Im Jahr 2009 veräusserte die Gesellschaft ihr Grundstück selbst.