{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-113_2012-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=518&type=1563347022&cHash=993ea9b601d40bc0b8cc0b7ff3401473", "Checksum": "eb839982ff89405bba3940a96c906e9c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbares Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft, Art. 96 und Art. 97 lit. a StG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StHG. Die Aktien der steuerpflichtigen Immobilien-AG hatten mehrmals den Eigentümer gewechselt, wobei aber nie eine Aktienmehrheit übertragen und die Gewinne daher nie im Rahmen einer sog. wirtschaftlichen Handänderung erfasst wurden. Eine solche erfolgte erst im Jahr 2006, wobei die entsprechende Veranlagung der Aktionäre mit der Grundstückgewinnsteuer unangefochten rechtskräftig wurde. Im Jahr 2009 veräusserte die Gesellschaft ihr Grundstück selbst. Gegen die Veranlagung des Kapitals der Steuerperiode 2007 erhob sie Rekurs und verlangte, es seien nicht nur die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten Mehrwerte, sondern sämtliche bis zu jener Handänderung realisierten Wertzuwachsgewinne von ca. 3,2 Mio. Franken aufzurechnen. Für die Kapitalsteuer 2007 hatte die Veranlagungsbehörde aber zu Recht ausschliesslich den steuerlich erfassten Wertzuwachs erfassen, weshalb der Rekurs der Gesellschaft unbegründet war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. 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Gegen die Veranlagung des Kapitals der Steuerperiode 2007 erhob sie Rekurs und verlangte, es seien nicht nur die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten Mehrwerte, sondern sämtliche bis zu jener Handänderung realisierten Wertzuwachsgewinne von ca. 3,2 Mio. Franken aufzurechnen. Für die Kapitalsteuer 2007 hatte die Veranlagungsbehörde aber zu Recht ausschliesslich den steuerlich erfassten Wertzuwachs erfassen, weshalb der Rekurs der Gesellschaft unbegründet war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. Mai 2012, I/1-2011/113).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht,\n6. Aufl. 1999, S. 319).\n\nb) Bei dem aufgerechneten besteuerten Mehrwert von Fr. 787'000.-- handelt es sich\nnicht um steuerlich nicht anerkannte Abschreibungen, Rückstellungen und\nWertberichtigungen. Indessen bezieht der Wortlaut von Art. 97 lit. a StG bei der\nErmittlung des steuerbaren Kapitals alle aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen\nReserven mit ein. Dazu gehört auch ein nicht aktivierter Grundstückgewinn, der –\naufgrund des im st. gallischen Steuerrecht geltenden dualistischen Systems der\nBesteuerung von Grundstückgewinnen – von der Grundstückgewinnsteuer und nicht\nvon der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst wurde, weil sich bei einer wirtschaftlichen\nHandänderung die Aktien im Privatvermögen des Veräusserers befanden. Der klare und\neindeutige Wortlaut umfasst ausdrücklich ausschliesslich bereits versteuerten Gewinn.\nDie von der Rekurrentin angeführten Aktienübertragungen haben unbestrittenermassen\n– aus welchen Gründen auch immer – nicht zu einer Besteuerung eines realisierten\nGrundstückgewinns geführt. Über den Wortlaut von Art. 97 lit. a StG hinausgehend\nauch weitere, noch nicht besteuerte stille Reserven dem steuerbaren Kapital\nzuzurechnen, besteht kein Anlass, zumal keine triftigen Gründe dafür bestehen oder im\nRekurs angeführt werden, dass der Zweck der Norm in diesem Wortlaut nicht\nzutreffend zum Ausdruck kommt. Im Übrigen sollen – eine echte Gesetzeslücke\nvorbehalten – nicht durch eine extensive Auslegung bestehender Rechtsgrundlagen\nneue Steuerpflichten, neue Steuerregeln oder Steuertatbestände geschaffen werden\n(vgl. BGE 136 II 149 E. 5.1).\n\nc) Die Vorbringen im Rekurs vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.\n\nDie Rekurrentin leitet zunächst aus den früheren Übertragungen ihrer Aktien\nwirtschaftliche Handänderungen des Grundstücks ab und macht im Wesentlichen\ngeltend, die jeweils realisierten Wertsteigerungen seien aus der Sicht der späteren\nErwerber steuerlich erledigt, auch wenn das Besteuerungsrecht bzw. die\nBesteuerungspflicht nicht durchgesetzt worden sein sollte. Auch die Rekurrentin\nbestreitet aber nicht, dass Wertvermehrungen auf dem Grundstück bisher lediglich im\nUmfang von Fr. 787'000.-- besteuert worden sind, nämlich mit der\nGrundstückgewinnsteuerveranlagung vom 9. August 2006. Für die steuerliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehandlung bei der Kapitalsteuer ist einzig dieser Wert massgebend, da er\ninsbesondere das Ausmass möglicher Abschreibungen beeinflusst. Würden weitere,\nnicht besteuerte Mehrwerte erfasst, hätte dies Auswirkungen auf die Höhe der\nmöglichen künftigen Abschreibungen. Im Zusammenhang mit der Kapitalsteuer für\n2007 ist jedoch nicht zu klären, ob bei einer späteren Veräusserung zur Ermittlung des\nsteuerbaren Gewinns bzw. Grundstückgewinns lediglich auf die veranlagten\nGrundstückgewinne abgestellt werden darf oder ob auch frühere, nicht besteuerte,\ndurch den Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft realisierte Wertvermehrungen,\nerfasst werden müssen.\n\nIm Übrigen wird im Rekurs selbst festgehalten, dass – entsprechend den Absichten der\nan der Rekurrentin Beteiligten – mit dem gewählten Modus der Aktienübertragungen\njeweils eine Besteuerung des Grundstückgewinns vermieden werden sollte. Zwar ging\nim Ergebnis die wirtschaftliche Verfügungsmacht – sukzessive – auf die neuen\nAktionäre der Rekurrentin über. Die Übertragungen waren jedoch so ausgestaltet, dass\nsie keine wirtschaftliche Handänderung im Sinn des Rechts der\nGrundstückgewinnsteuer darstellen sollten. Damit geht die Rekurrentin selbst auch\ndavon aus, dass die – über den Kaufpreis der Aktien – realisierten Wertvermehrungen\ndes Grundstücks steuerlich nicht abgerechnet, sondern \"aufgeschoben\" wurden. Auf\nwelchen Erwerbspreis bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns aus der\nVeräusserung des Grundstückes im Jahr 2009 abzustellen ist, entscheidet sich\nschliesslich nach dem Recht der Gewinnsteuer bzw. der Grundstückgewinnsteuer und\nnicht nach jenem der Kapitalsteuer des Jahres 2007.\n\n3.- Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen. Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- unter\n\n"}