{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-113_2012-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=518&type=1563347022&cHash=993ea9b601d40bc0b8cc0b7ff3401473", "Checksum": "eb839982ff89405bba3940a96c906e9c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbares Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft, Art. 96 und Art. 97 lit. a StG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StHG. Die Aktien der steuerpflichtigen Immobilien-AG hatten mehrmals den Eigentümer gewechselt, wobei aber nie eine Aktienmehrheit übertragen und die Gewinne daher nie im Rahmen einer sog. wirtschaftlichen Handänderung erfasst wurden. Eine solche erfolgte erst im Jahr 2006, wobei die entsprechende Veranlagung der Aktionäre mit der Grundstückgewinnsteuer unangefochten rechtskräftig wurde. Im Jahr 2009 veräusserte die Gesellschaft ihr Grundstück selbst. Gegen die Veranlagung des Kapitals der Steuerperiode 2007 erhob sie Rekurs und verlangte, es seien nicht nur die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten Mehrwerte, sondern sämtliche bis zu jener Handänderung realisierten Wertzuwachsgewinne von ca. 3,2 Mio. Franken aufzurechnen. Für die Kapitalsteuer 2007 hatte die Veranlagungsbehörde aber zu Recht ausschliesslich den steuerlich erfassten Wertzuwachs erfassen, weshalb der Rekurs der Gesellschaft unbegründet war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. 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Gegen die Veranlagung des Kapitals der Steuerperiode 2007 erhob sie Rekurs und verlangte, es seien nicht nur die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten Mehrwerte, sondern sämtliche bis zu jener Handänderung realisierten Wertzuwachsgewinne von ca. 3,2 Mio. Franken aufzurechnen. Für die Kapitalsteuer 2007 hatte die Veranlagungsbehörde aber zu Recht ausschliesslich den steuerlich erfassten Wertzuwachs erfassen, weshalb der Rekurs der Gesellschaft unbegründet war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. Mai 2012, I/1-2011/113).\n\ndeklarierte im Kanton St. Gallen einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 181'365.-- und\nein steuerbares Kapital von Fr. 118'876.02. Beim steuerbaren Kapital rechnete die\nVeranlagungsbehörde den mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten\nMehrwert des Grundstücks von Fr. 787'000.-- auf. Für die Steuerperiode 2007 wurde\ndie T & Co. AG mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 2'325'000.-- zum Satz von\nFr. 2'511'000.-- veranlagt. Der Gewinn wurde entsprechend der Deklaration veranlagt.\nGegen die Veranlagung erhob die T & Co. AG Einsprache mit dem Begehren, es seien\nnicht lediglich die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten Mehrwerte\nvon Fr. 787'000.--, sondern sämtliche bis zur Handänderung im Jahr 2006 realisierten\nWertzuwachsgewinne von Fr. 3'286'465.-- aufzurechnen. Das kantonale Steueramt\nwies die Einsprache am 12. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat.\n\nC.- Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 erhob die T & Co. AG durch\nihre Vertreterin mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem – sinngemässen – Antrag, bei der Kapitalsteuer\nseien anstelle des besteuerten Mehrwertes von Fr. 787'000.-- sämtliche bis zur\nwirtschaftlichen Handänderung im Jahr 2006 erzielten Wertzuwachsgewinne von\nFr. 3'286'465.-- zu berücksichtigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit\nzusätzlicher Eingabe vom 1. Juli 2011 reichte sie ihre Rechnungsabschlüsse der Jahre\n1990 bis 1994 ein.\n\nMit Vernehmlassung vom 22. August 2011 beantragte die Vorinstanz, der Rekurs sei\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Dazu nahm die Rekurrentin mit\nEingabe vom 2. September 2011 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Die Rekurrentin ist – auch wenn sie ein ungünstigeres\nErgebnis bei der Kapitalbesteuerung im Jahr 2007 anstrebt – durch den angefochtenen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid beschwert, da sich die unvollständige Ermittlung des steuerbaren Kapitals\nihren Behauptungen nach bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräusserung des\nGrundstücks im Jahr 2009 zu ihren Ungunsten auswirken und sie dadurch in ihren\nsteuerlichen Interessen verletzt wird (zur Rechtslage bei der direkten Bundessteuer, die\nsich mit jener bei der Staatssteuer deckt, vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 12 zu Art. 132 des Bundesgesetzes über\ndie direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG). Der Rekurs vom 10. Juni 2011\nist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1,\nabgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist einzig umstritten, in welchem Umfang bei\nder Ermittlung des steuerbaren Kapitals stille Reserven auf dem Grundstück zu\nberücksichtigen sind. Die Rekurrentin will auf die bis zur letzten Handänderung\nrealisierten Reserven abstellen. Die Vorinstanz hat lediglich jene Reserven erfasst, die\nsteuerlich bereits abgerechnet wurden.\n\na) Gegenstand der Kapitalsteuer ist gemäss Art. 96 StG das Eigenkapital. Bei\nKapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören gemäss Art. 97 lit. a StG auch\ndie aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven dazu. Diese Regelung\nentspricht den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG). Dem steuerbaren Eigenkapital dürfen nur die aus versteuertem\nGewinn gebildeten stillen Reserven zugerechnet werden. Damit sind alle jene\nhandelsrechtlich vorgenommenen Abschreibungen, Rückstellungen und\nWertberichtigungen gemeint, welche anlässlich der Gewinnsteuerveranlagung\nsteuerlich aufgerechnet worden sind. Die übrigen stillen Reserven, auch wenn sie\nkalkulatorisch bekannt sein können, dürfen nicht in die Bemessung des steuerbaren\nKapitals einbezogen werden, weil sie gar nicht realisiert sind (vgl. B. Zwahlen, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 12 zu\nArt. 29/29a StHG). Die als Eigenkapital zu behandelnden stillen Reserven setzen sich\ndementsprechend aus der Summe der in früheren Geschäftsperioden steuerlich nicht\nanerkannten Abschreibungen und Rückstellungen zusammen (besteuerte Mehrwerte;\n\n"}