{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-113_2012-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=518&type=1563347022&cHash=993ea9b601d40bc0b8cc0b7ff3401473", "Checksum": "eb839982ff89405bba3940a96c906e9c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbares Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft, Art. 96 und Art. 97 lit. a StG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StHG. Die Aktien der steuerpflichtigen Immobilien-AG hatten mehrmals den Eigentümer gewechselt, wobei aber nie eine Aktienmehrheit übertragen und die Gewinne daher nie im Rahmen einer sog. wirtschaftlichen Handänderung erfasst wurden. Eine solche erfolgte erst im Jahr 2006, wobei die entsprechende Veranlagung der Aktionäre mit der Grundstückgewinnsteuer unangefochten rechtskräftig wurde. Im Jahr 2009 veräusserte die Gesellschaft ihr Grundstück selbst. Gegen die Veranlagung des Kapitals der Steuerperiode 2007 erhob sie Rekurs und verlangte, es seien nicht nur die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten Mehrwerte, sondern sämtliche bis zu jener Handänderung realisierten Wertzuwachsgewinne von ca. 3,2 Mio. Franken aufzurechnen. Für die Kapitalsteuer 2007 hatte die Veranlagungsbehörde aber zu Recht ausschliesslich den steuerlich erfassten Wertzuwachs erfassen, weshalb der Rekurs der Gesellschaft unbegründet war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. Mai 2012, I/1-2011/113)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:40:27", "Checksum": "3586a19356f6cf1ac300e9337c0d135e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.05.2012 I/1-2011/113\nRegeste:\nSteuerbares Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft, Art. 96 und Art. 97 lit. a StG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StHG. Die Aktien der steuerpflichtigen Immobilien-AG hatten mehrmals den Eigentümer gewechselt, wobei aber nie eine Aktienmehrheit übertragen und die Gewinne daher nie im Rahmen einer sog. wirtschaftlichen Handänderung erfasst wurden. Eine solche erfolgte erst im Jahr 2006, wobei die entsprechende Veranlagung der Aktionäre mit der Grundstückgewinnsteuer unangefochten rechtskräftig wurde. Im Jahr 2009 veräusserte die Gesellschaft ihr Grundstück selbst. Gegen die Veranlagung des Kapitals der Steuerperiode 2007 erhob sie Rekurs und verlangte, es seien nicht nur die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr 2006 erfassten Mehrwerte, sondern sämtliche bis zu jener Handänderung realisierten Wertzuwachsgewinne von ca. 3,2 Mio. Franken aufzurechnen. Für die Kapitalsteuer 2007 hatte die Veranlagungsbehörde aber zu Recht ausschliesslich den steuerlich erfassten Wertzuwachs erfassen, weshalb der Rekurs der Gesellschaft unbegründet war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 22. Mai 2012, I/1-2011/113).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2011/113\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 22.05.2012\nEntscheiddatum: 22.05.2012\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 22.05.2012\nSteuerbares Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft, Art. 96 und Art. 97 lit. a\nStG, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StHG. Die Aktien der steuerpflichtigen\nImmobilien-AG hatten mehrmals den Eigentümer gewechselt, wobei aber nie\neine Aktienmehrheit übertragen und die Gewinne daher nie im Rahmen einer\nsog. wirtschaftlichen Handänderung erfasst wurden. Eine solche erfolgte\nerst im Jahr 2006, wobei die entsprechende Veranlagung der Aktionäre mit\nder Grundstückgewinnsteuer unangefochten rechtskräftig wurde. Im Jahr\n2009 veräusserte die Gesellschaft ihr Grundstück selbst. Gegen die\nVeranlagung des Kapitals der Steuerperiode 2007 erhob sie Rekurs und\nverlangte, es seien nicht nur die mit der Grundstückgewinnsteuer im Jahr\n2006 erfassten Mehrwerte, sondern sämtliche bis zu jener Handänderung\nrealisierten Wertzuwachsgewinne von ca. 3,2 Mio. Franken aufzurechnen.\nFür die Kapitalsteuer 2007 hatte die Veranlagungsbehörde aber zu Recht\nausschliesslich den steuerlich erfassten Wertzuwachs erfassen, weshalb der\nRekurs der Gesellschaft unbegründet war (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 22. Mai 2012, I/1-2011/113).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nT & Co. AG, Rekurrentin,\n\nvertreten durch Deloitte AG, General Guisan-Quai 38, Postfach 2232, 8022 Zürich,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKantonssteuern (Gewinn und Kapital aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31.\nDezember 2007)\n\nSachverhalt:\n\nA.- Die T & Co. AG S wurde im Jahr 1981 gegründet und bezweckte die Verarbeitung\nund den Verkauf von Textilien. Sie übernahm Aktiven und Passiven der T & Co.,\nChemiserie, darunter das Grundstück Nr. 001 mit dem Wohn- und Geschäftshaus\nVers.-Nr. 002 an der D-Strasse in S mit einem Buchwert von Fr. 445'000.--. 1986\nwurde die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft diente einzig der\nVerwaltung dieser Liegenschaft. Der Eintrag im Handelsregister wurde 1994 angepasst.\nPer 17. Juli 2006 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach Zürich.\n\nDie 150 Namenaktien der T & Co. AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.--\nwechselten mehrfach die Hand. Im Jahr 1990 kaufte B C, der bereits zwei Namenaktien\nbesass, von den beiden anderen Aktionären mit Vertrag vom 4. Mai 1990 73\nNamenaktien für Fr. 1'209'806.-- und mit Vertrag vom 14. Juni 1990 75 Namenaktien\nfür Fr. 1'309'806.--. Die S Liegenschaften AG erwarb mit Kaufvertrag vom\n25. September 1998 75 Namenaktien zum Preis von Fr. 2'250'000.--. Mit Kaufverträgen\nvom 21. Oktober 2003 übernahm sie die übrigen 75 Aktien für Fr. 2'250'000.--. Im Jahr\n2006 gingen die Aktien zum Preis von Fr. 5'500'000.-- auf die E GmbH, Q/D, über. Die\ndamit verbundene wirtschaftliche Handänderung des Grundstücks Nr. 001 löste die\nBesteuerung eines Grundstückgewinns von Fr. 787'000.-- (Veräusserungserlös\nFr. 5'500'000.-- abzüglich Erwerbspreis Fr. 4'500'000.--, Abschreibungen während der\nEigentumsdauer Fr. 73'000.-- und Veräusserungskosten Fr. 140'000.--) aus. Die\nVeranlagungsverfügung vom 9. August 2006 wurde unangefochten rechtskräftig. Die T\n& Co. AG veräusserte das Grundstück am 28. September 2009 an die \"A\"\nGrundvermögen-Kapitalanlagegesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in K/D\nzum Preis von Fr. 7'400'000.--.\n\nB.- Die Rechnung der T & Co. AG schloss per 31. Dezember 2007 mit einem\nReingewinn von Fr. 183'526.82 und einem Kapital nach Gewinnverwendung von\nFr. 248'417.40. Das Finanzergebnis nach Steuern sowie die mobilen Aktiven und den\nquotenmässigen Anteil an den Passiven schied die T & Co. AG dem Sitzkanton zu und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}