Fertigkeiten und Techniken trainiert werden. Wohl steht es den Eltern frei, ihre Kinder an einer Privatschule mit beispielsweise musischem oder sportlichem Schwerpunkt studieren zu lassen. Die daraus resultierenden Zusatzkosten stellen jedoch Lebenshaltungskosten dar, die steuersystematisch nicht zum Abzug berechtigen. Eine Privilegierung der Eltern, die sich für eine leistungsbezogene Grundausbildung entscheiden, käme vielmehr einer ungerechtfertigten Besserstellung gleich (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 18. August 2010 zur Motion "Steuerabzug für leistungssportbezogene Grundausbildung, Fundstelle in Curia Vista unter Nr. 10.3441).