Es muss sich demnach um Ausbildungskosten im engeren Sinn handeln. Aufwendungen für Musik- und Sportunterricht sind nur abzugsfähig, wenn sie zu entsprechenden Ausbildungen oder Berufen führen, wie Musiklehrer, Turn- oder Skilehrer, musische Maturität mit Musik statt Zeichnen usw. Kosten der freiwilligen Sport- oder Musikausbildung sind dagegen nicht abzugsfähige Ausbildungskosten, sondern werden als Einkommensverwendung im Sinn der Lebenshaltung betrachtet. Eine solche Auslegung hat den Vorteil, dass sie eine klare Abgrenzung erlaubt und damit eine rechtsgleiche Behandlung der steuerpflichtigen Personen erleichtert.