berufliche Ausbildung dient dazu, in erster Linie die Erstausbildung abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich ist und somit die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Tätigkeit erlaubt, wie z.B. ein Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom oder Hochschulabschluss (vgl. StB 48 Nr. 1 Ziff. 2.6; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 40 zu Art. 213 DBG). Ausbildungskosten sind Auslagen, die der Erlernung eines Berufs dienen; vorausgesetzt wird dabei ein innerer Zusammenhang im Sinne der Berufsvorbereitung.