Die zur Abstimmung vorgelegte Fassung wurde dahingehend abgeändert, dass ein zusätzlicher Abzug nicht nur bei auswärtiger Ausbildung gestattet wird (vgl. Antrag CVP-, FDP-, GRÜ- und SVP- Fraktion vom 20. Februar 2006 sowie Ergebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 21. Februar 2006, abrufbar auf http://www.ratsinfo.sg.ch unter Nr. 22.05.12). Da es sich aber um eine "Wiedereinführung" dieser Bestimmung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision den Begriff "Ausbildungskosten" weiter fassen wollen als bisher. Es ist daher von einer restriktiven Auslegung auszugehen.