Beim II. Nachtrag ging es dabei darum, diese Bestimmung wieder einzufügen (vgl. Kantonale Abstimmungsbroschüre vom 24. September 2006, S. 21, abrufbar auf http://www.abstimmungen.sg.ch), wobei ursprünglich ein weiterer Abzug lediglich bei auswärtiger Ausbildung möglich war. Die zur Abstimmung vorgelegte Fassung wurde dahingehend abgeändert, dass ein zusätzlicher Abzug nicht nur bei auswärtiger Ausbildung gestattet wird (vgl. Antrag CVP-, FDP-, GRÜ- und SVP- Fraktion vom 20. Februar 2006 sowie Ergebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 21. Februar 2006, abrufbar auf http://www.ratsinfo.sg.ch unter Nr. 22.05.12).