In der ursprünglichen Fassung war der zusätzliche Abzug lediglich bei auswärtiger Ausbildung möglich. Beim II. Nachtrag ging es dabei darum, diese Bestimmung wieder einzufügen (vgl. Kantonale Abstimmungsbroschüre vom 24. September 2006, S. 21, abrufbar auf http://www.abstimmungen.sg.ch), wobei ursprünglich ein weiterer Abzug lediglich bei auswärtiger Ausbildung möglich war.