Die Eingabe vom 15. Juni 2011 betreffend den Kosten des Musikunterrichts erfolgte nach Ablauf der Rekursfrist. Sie enthält einen Antrag, welcher im Einspracheverfahren noch nicht gestellt worden ist. Dass die Vorinstanz auf den Antrag einging, ändert daran nichts. Die Rekurrenten wurden zudem darauf hingewiesen, dass der Entscheid über das Eintreten dem Gericht obliegt. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 2.- Zu prüfen ist, ob die Rekurrenten die für die Tennisausbildung getätigten Auslagen bei der Einkommenssteuerveranlagung für das Jahr 2008 abziehen können.