Die Rekurseingabe vom 15. Mai 2011 (Datum des Poststempels: 23. Mai 2011) ist – unter Berücksichtigung des Stillstands der Fristen vom siebten Tag vor bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt: ZPO) – rechtzeitig eingereicht worden. Die Eingabe erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 48 VRP), weshalb darauf einzutreten ist.