Veranlagungsverfügung gebunden und können vor der kantonalen Rekursinstanz nichts verlangen, was nicht Gegenstand der angefochtenen Veranlagungsverfügung ist (vgl. T. Meister, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 183 f.). Zwar können die Parteien gemäss Art. 19 Abs. 1 VRP bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen, aber im Rekursverfahren sind die Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens zu beachten. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann das Rechtsbegehren nicht unbesehen erweitert werden.