1999, S. 394 f.; Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach (Hrsg.), Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 43 N 18). Trotz fehlender Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP bzw. Art. 196 Abs. 2 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG) bleibt die Verwaltungsrekurskommission an den Sachverhalt, den die angefochtene Verfügung beschlägt, in der Weise gebunden, als dieser verfahrensbestimmend bleibt und eine umfassende, aufsichtsmässige Nachkontrolle der Veranlagungsverfügung nicht möglich ist. Die Parteien sind an die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte