Der Antrag ist ein formelles Gültigkeitserfordernis. Fehlt er oder wird er nicht innert der angesetzten Frist nachgereicht, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., N 920; GVP 1985 Nr. 50). Anders als im Einspracheverfahren genügt es nicht, lediglich ein Rechtsmittel einzulegen, ohne Angabe, was mit dem Anfechtungsobjekt zu geschehen habe (vgl. Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. Gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 394 f.;