Erwägungen (gekürzt): 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurs-kommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Neue Begehren sind zulässig (vgl. Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Der Rekurs hat einen Antrag zu enthalten (vgl. Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Antrag ist ein formelles Gültigkeitserfordernis.