{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-103_2012-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=487&type=1563347022&cHash=423d401dc92b80b471d441c9db6c5c7d", "Checksum": "c1a335295ac4a12e4827f1cee1080ded"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG (sGS 811.1). Bei Kindern im Grundschulalter werden die Kosten des Erlernens des Tennisspiels nicht als Ausbildungskosten anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:50:56", "Checksum": "3695801677da215718cb911938c0949b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103\nRegeste:\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG (sGS 811.1). Bei Kindern im Grundschulalter werden die Kosten des Erlernens des Tennisspiels nicht als Ausbildungskosten anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/103).\n\nc) Als unbestritten gelten kann, dass es sich bei der Tennisausbildung nicht um eine\nschulische Ausbildung handelt. Es fragt sich jedoch, ob die anfallenden Auslagen als\nberufsbedingte Ausbildungskosten vom Reineinkommen abgezogen werden können.\n… Alle Kinder befanden sich in der Steuerperiode 2008 noch in der obligatorischen\nGrundschule. In dieser Zeit können grundsätzlich keine beruflichen Ausbildungskosten\nanfallen. Weiter wird durch den Tennisunterricht als solchen kein Abschluss erreicht,\nder für die Ausübung eines Berufs notwendig wäre, auch wenn sicherlich die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFertigkeiten und Techniken trainiert werden. Wohl steht es den Eltern frei, ihre Kinder\nan einer Privatschule mit beispielsweise musischem oder sportlichem Schwerpunkt\nstudieren zu lassen. Die daraus resultierenden Zusatzkosten stellen jedoch\nLebenshaltungskosten dar, die steuersystematisch nicht zum Abzug berechtigen. Eine\nPrivilegierung der Eltern, die sich für eine leistungsbezogene Grundausbildung\nentscheiden, käme vielmehr einer ungerechtfertigten Besserstellung gleich (vgl.\nStellungnahme des Bundesrats vom 18. August 2010 zur Motion \"Steuerabzug für\nleistungssportbezogene Grundausbildung, Fundstelle in Curia Vista unter Nr. 10.3441).\nSelbst wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass eines der Kinder Tennisprofi wird,\nkönnten die dadurch anfallenden Kosten nicht in Abzug gebracht werden, da keine\nklare Abgrenzung zur Freizeitbeschäftigung möglich ist. Hinzu kommt, dass\nProfisportler kein Beruf darstellt, der im Rahmen einer Ausbildung erlernt wird.\n\nd) Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den\nRekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist\nangemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Rekurrenten bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 600.-- unter Verrechnung\ndes\n\nKostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}