{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-103_2012-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=487&type=1563347022&cHash=423d401dc92b80b471d441c9db6c5c7d", "Checksum": "c1a335295ac4a12e4827f1cee1080ded"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG (sGS 811.1). Bei Kindern im Grundschulalter werden die Kosten des Erlernens des Tennisspiels nicht als Ausbildungskosten anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/103)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:50:56", "Checksum": "3695801677da215718cb911938c0949b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103\nRegeste:\nArt. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG (sGS 811.1). Bei Kindern im Grundschulalter werden die Kosten des Erlernens des Tennisspiels nicht als Ausbildungskosten anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 15. März 2012, I/1-2011/103).\n\n2.- Zu prüfen ist, ob die Rekurrenten die für die Tennisausbildung getätigten Auslagen\nbei der Einkommenssteuerveranlagung für das Jahr 2008 abziehen können.\n\na) Die Rekurrenten machen geltend, ihre Kinder würden im Rahmen der Vorgaben von\nSwiss Tennis für Kaderangehörige ausgebildet. Die Ausbildung gliedere sich in Einzel-,\nGruppen und Konditionstrainings. Ausserdem besuchten die Kinder in allen Schulferien\nzusätzlich Trainingslager. Der Trainingsaufwand betrage rund zwanzig Stunden pro\nWoche und werde durch mindestens sechzig Turniere ergänzt. ... Der Aufwand gehe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweit über allgemeine sportliche Betätigungen hinaus; er diene vielmehr dem Ziel, eine\nProfi-Sportkarriere zu erreichen.\n\nDie Vorinstanz hält entgegen, die Kinder befänden sich in der schulischen\nErstausbildung. Dabei stellten Kosten für die allgemeine sportliche Betätigung\ngrundsätzlich keine abzugsfähigen Ausgaben dar. Bei den vorgebrachten\nTennisaktivitäten handle es sich nicht um eine systematische Ausbildung und die\naufgewendete Zeit sprenge den Rahmen eines intensiv betriebenen Hobbys nicht. Nur\neine restriktive Beurteilung stelle sicher, dass nicht private Lebenshaltungskosten den\nanrechenbaren Ausbildungskosten zugerechnet werden.\n\nb) Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG (Fassung II. Nachtrag zum StG, nGS 42-73)\nkönnen vom Reineinkommen höchstens weitere Fr. 13'000.-- für Ausbildungskosten für\njedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder\nvolljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, abgezogen\nwerden, soweit sie der Steuerpflichtige selber trägt und sie Fr. 2'000.-- übersteigen. In\nder ursprünglichen Fassung war der zusätzliche Abzug lediglich bei auswärtiger\nAusbildung möglich. Beim II. Nachtrag ging es dabei darum, diese Bestimmung wieder\neinzufügen (vgl. Kantonale Abstimmungsbroschüre vom 24. September 2006, S. 21,\nabrufbar auf http://www.abstimmungen.sg.ch), wobei ursprünglich ein weiterer Abzug\nlediglich bei auswärtiger Ausbildung möglich war. Die zur Abstimmung vorgelegte\nFassung wurde dahingehend abgeändert, dass ein zusätzlicher Abzug nicht nur bei\nauswärtiger Ausbildung gestattet wird (vgl. Antrag CVP-, FDP-, GRÜ- und SVP-\nFraktion vom 20. Februar 2006 sowie Ergebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom\n21. Februar 2006, abrufbar auf http://www.ratsinfo.sg.ch unter Nr. 22.05.12). Da es\nsich aber um eine \"Wiedereinführung\" dieser Bestimmung handelt, kann nicht davon\nausgegangen werden, der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision den Begriff\n\"Ausbildungskosten\" weiter fassen wollen als bisher. Es ist daher von einer restriktiven\nAuslegung auszugehen.\n\nZur schulischen Ausbildung zählen die obligatorischen Schuljahre, das freiwillige\nzehnte Schuljahr sowie die Mittelschulen. Als berufliche Ausbildung gelten alle\nAusbildungsgänge, welche der Erlernung eines Berufs dienen, wie Berufsschule,\nBerufslehre, Anlehre, Berufsmittelschule, Fachhochschule, Universität usw. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberufliche Ausbildung dient dazu, in erster Linie die Erstausbildung abzuschliessen. Die\nErstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss erlangt\nwird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich ist und somit die\nAufnahme einer angemessenen beruflichen Tätigkeit erlaubt, wie z.B. ein\nLehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom oder Hochschulabschluss (vgl. StB 48\nNr. 1 Ziff. 2.6; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.\n2009, N 40 zu Art. 213 DBG). Ausbildungskosten sind Auslagen, die der Erlernung\neines Berufs dienen; vorausgesetzt wird dabei ein innerer Zusammenhang im Sinne der\nBerufsvorbereitung. In erster Linie gehören dazu die Kosten der Grund- oder\nAllgemeinausbildung. Ausbildungskosten umfassen die üblichen Auslagen für\nSchulgelder, Lehrmittel, Prüfungsgebühren, gezielten Spezialunterricht (z.B. im\nmusischen, sprachlichen, kulturellen oder sportlichen Bereich), Drucklegung von\nDissertationen, Exkursionen, Fahrkosten, Unterkunft und notwendige Mehrkosten der\nauswärtigen Verpflegung (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 161 f.; StB 48\nNr. 1 Ziff. 2.7). Es muss sich demnach um Ausbildungskosten im engeren Sinn\nhandeln. Aufwendungen für Musik- und Sportunterricht sind nur abzugsfähig, wenn sie\nzu entsprechenden Ausbildungen oder Berufen führen, wie Musiklehrer, Turn- oder\nSkilehrer, musische Maturität mit Musik statt Zeichnen usw. Kosten der freiwilligen\nSport- oder Musikausbildung sind dagegen nicht abzugsfähige Ausbildungskosten,\nsondern werden als Einkommensverwendung im Sinn der Lebenshaltung betrachtet.\nEine solche Auslegung hat den Vorteil, dass sie eine klare Abgrenzung erlaubt und\ndamit eine rechtsgleiche Behandlung der steuerpflichtigen Personen erleichtert. Würde\nder Begriff \"Ausbildung\" weiter verstanden, wäre keine klare Abgrenzung zu\nFreizeitaktivitäten bzw. zu Spiel und Sport mehr möglich (vgl. Die neue Steuerpraxis\n49/1995, 159 ff.; Leuch/Kästli, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Bern/Muri\n2006, S. 348).\n\n"}