{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2011-103_2012-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=487&type=1563347022&cHash=423d401dc92b80b471d441c9db6c5c7d", "Checksum": "c1a335295ac4a12e4827f1cee1080ded"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2011/103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 15.03.2012 I/1-2011/103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG (sGS 811.1). 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Bei Kindern im Grundschulalter\nwerden die Kosten des Erlernens des Tennisspiels nicht als\nAusbildungskosten anerkannt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1,\n15. März 2012, I/1-2011/103).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Louise Blanc Gähwiler\n\nX. und Y., Rekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2008)\n\nSachverhalt (gekürzt) :\n\nX. und Y. leben mit ihren Kindern in St. Gallen. Gegen ihre Veranlagung erhoben sie\nEinsprache mit dem Antrag, es seien zusätzliche Kosten der Ausbildung der Kinder\nzum Tennisprofi von je Fr. 13'000.-- zum Abzug zuzulassen sowie für ein Kind einen\nKinderabzug von Fr. 6'800.-- zu gewähren. Das kantonale Steueramt hiess die\nEinsprache teilweise gut und gewährte einen weiteren Kinderabzug von Fr. 6'800.--.\nGegen den Einsprache-Entscheid erhoben X. und Y. Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, ihr ursprüngliches Begehren betreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Abzug der Ausbildungskosten sei gutzuheissen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011\nbeantragten sie zudem sinngemäss, die Kosten für den Musikunterricht ihrer Kinder\nvon Fr. 10'000.-- zum Abzug zuzulassen.\n\nMit Vernehmlassung vom 22. August 2011 beantragte das kantonale Steueramt die\nteilweise Gutheissung des Rekurses, sofern die Voraussetzungen betreffend die\nAbzugsfähigkeit der im Rekursverfahren vorgebrachten Ausbildungskosten (Musik)\nerfüllt sein sollten. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nahmen X. und Y. mit Eingabe\nvom 15. September 2011 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen (gekürzt):\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurs-kommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Neue Begehren sind zulässig (vgl. Art. 46 Abs. 3 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Der Rekurs\nhat einen Antrag zu enthalten (vgl. Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Antrag ist ein formelles\nGültigkeitserfordernis. Fehlt er oder wird er nicht innert der angesetzten Frist\nnachgereicht, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., N 920; GVP 1985 Nr. 50). Anders als im\nEinspracheverfahren genügt es nicht, lediglich ein Rechtsmittel einzulegen, ohne\nAngabe, was mit dem Anfechtungsobjekt zu geschehen habe (vgl. Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. Gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S.\n394 f.; Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach (Hrsg.), Kommentar zum Interkantonalen\nSteuerrecht, Basel 2011, § 43 N 18). Trotz fehlender Bindung an die Parteianträge (vgl.\nArt. 56 Abs. 1 VRP bzw. Art. 196 Abs. 2 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt:\nStG) bleibt die Verwaltungsrekurskommission an den Sachverhalt, den die\nangefochtene Verfügung beschlägt, in der Weise gebunden, als dieser\nverfahrensbestimmend bleibt und eine umfassende, aufsichtsmässige Nachkontrolle\nder Veranlagungsverfügung nicht möglich ist. Die Parteien sind an die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVeranlagungsverfügung gebunden und können vor der kantonalen Rekursinstanz\nnichts verlangen, was nicht Gegenstand der angefochtenen Veranlagungsverfügung ist\n(vgl. T. Meister, Rechtsmittelsystem der Steuerharmonisierung, Bern/Stuttgart/Wien\n1995, S. 183 f.). Zwar können die Parteien gemäss Art. 19 Abs. 1 VRP bis zum\nAbschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen,\nBeweismittel und Vorschriften berufen, aber im Rekursverfahren sind die\nBesonderheiten des Rechtsmittelverfahrens zu beachten. Nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist kann das Rechtsbegehren nicht unbesehen erweitert werden. Nur\nwenn die Rechtsmittelinstanz Frist für eine Ergänzung des Rechtsbegehrens ansetzt,\nist eine solche möglich. Dies ist vorliegend nicht geschehen.\n\nDie Rekurseingabe vom 15. Mai 2011 (Datum des Poststempels: 23. Mai 2011) ist –\nunter Berücksichtigung des Stillstands der Fristen vom siebten Tag vor bis und mit\ndem siebten Tag nach Ostern (Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt: ZPO) – rechtzeitig\neingereicht worden. Die Eingabe erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 48 VRP), weshalb darauf\neinzutreten ist.\n\nDie Eingabe vom 15. Juni 2011 betreffend den Kosten des Musikunterrichts erfolgte\nnach Ablauf der Rekursfrist. Sie enthält einen Antrag, welcher im Einspracheverfahren\nnoch nicht gestellt worden ist. Dass die Vorinstanz auf den Antrag einging, ändert\ndaran nichts. Die Rekurrenten wurden zudem darauf hingewiesen, dass der Entscheid\nüber das Eintreten dem Gericht obliegt. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht\neinzutreten.\n\n"}