Bei dieser Sachlage können die Anwalts- und Gerichtskosten nicht als Verwaltungskosten im Sinn von Art. 32 Abs. 2 DBG qualifiziert werden, sondern erweisen sich als Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Miteigentumsanteils. Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen.