Offenbar beabsichtigten die Beschwerdeführer von Anfang an, den dritten Miteigentumsanteil zu übernehmen. Aus den Akten, insbesondere auch aus der Abrechnung des Rechtsanwalts, dem Vergleich oder der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts S ist nicht ersichtlich, inwiefern die anwaltlichen Bemühungen auf eine Neuregelung der Nutzungsordnung mit dem Miteigentümer N L hinausliefen. Die Beschwerdeführer haben auch keine Unterlagen eingereicht, die auf eine Verständigung vor Anhebung der Klage deuten. Bei dieser Sachlage können die Anwalts- und Gerichtskosten nicht als Verwaltungskosten im Sinn von Art.