Das Rechtsbegehren in der Klage der Beschwerdeführer lautete ausschliesslich auf Aufhebung des Miteigentums und Anordnung einer Versteigerung, und das Verfahren endete in der Folge mit einem Vergleich, wonach der neue Miteigentümer seinen Anteil zum Preis von Fr. 205'800.-- den Beschwerdeführern abtrat. Bereits die Aufforderung des Rechtsanwalts an den Beschwerdeführer vom 6. Mai 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses hatte als Betreffnis den Vermerk "Auflösung Miteigentum an Parz. Nr. 003 …" getragen. Offenbar beabsichtigten die Beschwerdeführer von Anfang an, den dritten Miteigentumsanteil zu übernehmen.