Im vorliegenden Fall verhielt es sich allerdings so, dass die Rechtsstreitigkeit bzw. die Vorkehrungen der Beschwerdeführer nicht auf eine Klärung bzw. Neuregelung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung hinausliefen. Das Rechtsbegehren in der Klage der Beschwerdeführer lautete ausschliesslich auf Aufhebung des Miteigentums und Anordnung einer Versteigerung, und das Verfahren endete in der Folge mit einem Vergleich, wonach der neue Miteigentümer seinen Anteil zum Preis von Fr. 205'800.-- den Beschwerdeführern abtrat.