werden. Das Argument der Vorinstanz, die Streitigkeit bzw. die Aufwendungen hätten ihre Ursache in der Person der Miteigentümer gehabt, ist nicht stichhaltig. Die Nutzungsordnung musste auch im Interesse einer problemlosen Vermietbarkeit geklärt werden. Angesichts der objektiven Umstände, namentlich der unklaren Formulierung der Art und Weise der Nutzung des Kellergeschosses und der Umgebung, kann sogar von einer gewissen Notwendigkeit einer Neuregelung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall verhielt es sich allerdings so, dass die Rechtsstreitigkeit bzw. die Vorkehrungen der Beschwerdeführer nicht auf eine Klärung bzw. Neuregelung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung hinausliefen.