Die Regelung einer solchen Streitigkeit bzw. die Vorkehrungen zur Beilegung einer solchen können als Verwaltungsmassnahmen betrachtet werden, zumal die Ferienwohnung von den Beschwerdeführern nicht nur selbst genutzt, sondern auch vermietet wurde. Bei einer solchen Liegenschaft können Aufwendungen für eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem anderen Miteigentümer durchaus als Verwaltungsaufwand eingestuft © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte