Auch für die Umgebung wurde die Nutzung auf diese Weise geregelt. Wie diese gemeinsame Nutzung im Verhältnis der Miteigentumsanteile stattfinden sollte, war allerdings nicht näher vereinbart und auch sonst aus der Nutzungsordnung nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Diese Ordnung bewährte sich offenbar nach dem Ausscheiden des früheren Miteigentümers nicht und führte in der Praxis mit dem Miteigentümer N L zu Streitigkeiten. Die Regelung einer solchen Streitigkeit bzw. die Vorkehrungen zur Beilegung einer solchen können als Verwaltungsmassnahmen betrachtet werden, zumal die Ferienwohnung von den Beschwerdeführern nicht nur selbst genutzt, sondern auch vermietet wurde.